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S1 14 205

AHV Beiträge

Wallis · 2015-07-30 · Deutsch VS

RVJ / ZWR 2016 119 Ergänzungsleistungen Prestations complémentaires KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 30. Juli 2015 in Sachen X. c. Ausgleichskasse S1 14 205 Anspruch auf Ergänzungsleistungen; Mietkostenteilung - In Art. 16c ELV legte der Bundesrat Grundsätze bezüglich der Mietzinsaufteilung fest, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind. Demnach ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen (E. 3.3). - Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen, wobei im Allgemei- nen nach Köpfen aufzuteilen ist (Art. 16c Abs. 2 ELV; E. 3.3). Droit aux prestations complémentaires ; partage du loyer - Le Conseil fédéral a défini à l’art. 16c OPC-AVS/AI les principes de répartition du loyer lorsque des appartements ou des maisons familiales sont aussi occupés par des personnes non comprises dans le calcul des PC. Dans ce genre de cas, le loyer doit être réparti entre toutes les personnes (consid. 3.3). - En principe, le montant du loyer est réparti à parts égales entre toutes les personnes (art. 16 al. 2 OPC-AVS/AI ; consid. 3.3)

Sachverhalt

A. Die 1937 geborene X bezog seit dem 1. August 1999 Ergänzungs- leistungen zu ihrer AHV-Rente (act. 17). Sie wohnt seit dem 15. Juli 2000 in einer 3-Zimmerwohnung am A-weg in B, für welche sie einen Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 750.-- bezahlt (act. 7). Am 22. Januar 2014 leitete die Ausgleichskasse eine periodische Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ein (act. 62). Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 bestätigte die Versicherte die unveränderten Verhältnisse (act 63). Auf entsprechende Anfrage der Ausgleichskasse meldete die Versicherte am 26. Mai 2014 (Eingangs- stempel), ihr Sohn C habe aufgrund der Trennung von seiner Frau vom Januar bis April 2014 bei ihr gewohnt (act. 69). Gestützt darauf passte die Ausgleichskasse ihre EL-Berechnung an und reduzierte mit Verfügungen vom 3. Juni 2014 (act. 71, 72 und 73) für die Monate Januar bis April 2014 den abzugsfähigen Betrag für die Jahresmiete

120 RVJ / ZWR 2016

um die Hälfte (act. 71). Dabei belief sich der EL-Anspruch für die Monate Januar bis April 2014 auf Fr. 146.-- statt Fr. 521.--. Mit Verfü- gung vom 3. Juni 2014 (act. 74) forderte die Ausgleichskasse eben- falls den Differenzbetrag zurück. Damit erklärte sich die Versicherte mit Einsprache vom 1. Juli 2014 (act. 75) nicht einverstanden. Sie habe in den betreffenden Monaten den Mietzins selber bezahlt, da ihr Sohn aufgrund der Trennung von seiner Frau bei einem Monatsgehalt von Fr. 6000.-- Unterhaltsbei- träge im Betrag von Fr. 3400.-- pro Monat sowie eine Schuld von Fr. 800.-- habe bezahlen müssen und selber in finanzielle Nöte geraten sei. Die Meldepflicht sei nicht verletzt worden. Mit Einspracheentscheid vom 18. August 2014 (act. 78) hielt die Ausgleichskasse an ihren Verfügungen mit der Begründung fest, die finanziellen und persönlichen Probleme des Sohnes könnten nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen der Mutter mitberücksich- tigt werden. Die Mietkosten seien daher hälftig zu teilen. Ebenso sei die Meldung der veränderten Verhältnisse unterlassen worden. B. Dagegen erhob X am 18. September 2014 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Vergütung der ihr zustehenden Ergänzungsleistungen für die Monate Januar bis April 2014. Es habe sich bei der Unterbringung ihres Sohnes um eine Notsituation gehandelt, weshalb keine „Bewohnung“ stattgefunden habe. Diese Tatsache sei als familienrechtliche Unter- stützung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG zu betrachten und als solche als Ausgaben zu berücksichtigen. Im Übrigen sei eine andere als eine hälftige Aufteilung vorzunehmen. Da es an einem vorsätzli- chen Handeln gefehlt habe, sei auch die Meldepflicht nicht verletzt worden. Schliesslich sei sie nicht in der Lage, den Rückforderungs- betrag zu bezahlen. In ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2014 beantragte die Aus- gleichskasse die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begrün- dung auf den Einspracheentscheid. Nach einem weiteren Schriftenwechsel wurde dieser am 11. Dezember 2014 abgeschlossen.

RVJ / ZWR 2016 121 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird

- soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 9 November 2001 E. 3a, P 62/00 vom 1. Juni 2001 E. 3a, P 2/01 vom

30. März 2001 E. 2 und P 7/00 vom 29. Dezember 2000 E. 3a). Im konkreten Fall ging es um eine Wohnung, die von mehreren Studen- ten zu unterschiedlichen Mieten pro Zimmer gemietet wurde (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2010.00113 vom 21. August 2012). Ausnahmen sind zudem aufgrund besonderer Umstände möglich: So kann ausnahmsweise Anlass zu einem Absehen von einer Mietzins- aufteilung geben, wenn das gemeinsame Wohnen auf einer rechtli- chen oder moralischen Pflicht und wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (BGE 130 V 268 E. 5.3, 105 V 273 E. 2; Urteil des Bundes- gerichts 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2). Dies gilt etwa im Falle einer verwitweten EL-Ansprecherin, die mit einem ausserehe- lichen minderjährigen Kind, das noch zur Schule geht, gemeinsam in der Wohnung lebt (AHI-Praxis 2001 S. 237). 3.4 Art. 25 ELV sieht sodann vor, dass die jährliche Ergänzungs- leistung in bestimmten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Änderungen vom Bezü-

RVJ / ZWR 2016 123 ger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprü- fung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit. b-d ELV). Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats neu zu bemessen, der auf die neue Verfü- gung folgt, wobei die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV erfolgt die Neubemessung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber auf den Beginn des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) schreibt zudem vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Ver- hältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern sowie von den Ange- hörigen oder von den Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Ver- sicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist. Ausserdem ist die Meldepflicht im Sinne einer Spezial- norm auch in Art. 24 ELV geregelt. Danach hat die anspruchsberech- tigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. 4.1. Das Unterlassen der sofortigen Bekanntgabe des Zusammen- ziehens mit ihrem Sohn nach dessen Trennung im Januar 2014 stellt, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, eine Meldepflichtver- letzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG dar, da ein Verschulden vorliegt, wofür bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGE 112 V 97 E. 2a). Die Beschwerdeführerin lässt keine Umstände geltend machen, die gegen ein nicht wenigstens leichtes Verschulden spre- chen. Wie die Ausgleichskasse richtig darlegt, wiegt ihr Verschulden umso schwerer, weil die Beschwerdeführerin im Januar 2014 explizit nach den veränderten Verhältnissen gefragt wurde, sie jedoch den Einzug ihres Sohnes in die Wohnung verschwieg. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es handle sich nicht um eine „Bewohnung“, kann sie aus diesem Einwand nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Mietzinsaufteilung gemäss Art. 16c ELV hat auch dann zu erfolgen, wenn die EL-Anspruchsberechtigte mit einer

124 RVJ / ZWR 2016 Drittperson in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Mithin genügt das gemeinsame Wohnen. Dem Wortlaut der Bestimmung nach setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung gemein- sam gemietet oder das Mietverhältnis entgeltlich ist. Der französische („aussi occupé par“) und italienische Wortlaut („sono occupati anche da“) der Bestimmung unterstreicht dies. Dass der Sohn der Beschwer- deführerin während den besagten Monaten effektiv in der Wohnung lebte, ist unbestritten. Sein genutzter Raum konnte während dieser Zeit kaum von einem anderen benutzt werden. Sie bildeten mithin eine „Wohnungsgemeinschaft“. 4.2 Sachverhaltlich erstellt ist, dass der Sohn aufgrund der Trennung von seiner Ehegattin zusammen mit seiner Mutter in der Wohnung in B lebte. Die Ausgleichskasse anerkannte für die strittigen Monate folgende Ausgaben (Art. 10 ELG): den allgemeinen Lebensbedarf und die Hälfte der Miete. Als Einnahmen (Art. 11 ELG) wurden die AHV- Rente der Beschwerdeführerin und ein Zins von einem Franken ange- rechnet. Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund der persönlichen und finanziellen Situation des Sohnes müsse das „Bewohnen“ als geleis- tete familienrechtliche Unterstützung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG gewertet werden. Es habe sich um eine „Notsituation“ gehandelt. Eine hälftige Teilung sei daher nicht gerechtfertigt. Es ist in casu unbestritten, dass der erwachsene Sohn nicht mittellos war und einer erwerblichen Tätigkeit nachging, bei welcher er gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ein monatliches Gehalt von Fr. 6000.-- bezog. Es geht hier um den voll erwerbstätigen, volljähri- gen Sohn der Versicherten. Auch nach Abzug der zu leistenden Unterhaltszahlungen sowie der Schulden, für deren effektive Beglei- chung ein Nachweis fehlt, kann nicht ernsthaft behauptet werden, dass er auf die finanzielle Unterstützung seiner Mutter angewiesen war. Damit traf die Beschwerdeführerin weder direkt noch mittelbar eine der zivilrechtlichen Unterstützungspflicht vergleichbare finanzielle Leistungspflicht. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen gemäss BGE 130 V 163, wo es um eine Mutter ging, die für ihre noch minderjährige Tochter gemäss Art. 276 ZGB unterhalts- pflichtig war. Im Urteil des Bundesgerichts P_19/00 vom 15. Mai 2002 hat das Bundesgericht im Übrigen einen unverminderten Mietzins- anteil des gerade 18 Jahre alt gewordenen, in der Berufslehre stehen-

RVJ / ZWR 2016 125 den Sohnes als angemessen erachtet. Zwar ist es verständlich, dass die Beschwerdeführerin ihrem Sohn vorübergehend Wohnung geboten hat. In diesem Fall musste sich dieser aber an den Wohnkosten betei- ligen, zumal ihm solche nach seinem Auszug andernorts ebenfalls erwachsen. Da die Person mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen, mithin die Mutter, nicht rechtlich verpflichtet war, ihren volljährigen und erwerbs- tätigen Sohn zu unterstützen und aufzunehmen, würde das Absehen von der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses unter ihnen eine unzulässige indirekte Mitfinanzierung des Sohnes bedeuten. Es ist unstrittig, dass für die Dauer vom Januar bis April 2014 der Sohn in derselben Wohnung lebte, womit sein Wohnanteil zu Unrecht in die Mietzinsabrechnung der Beschwerdeführerin einfliessen würde, falls der Mietzins nicht hälftig geteilt würde. Daran ändert auch die nur teil- weise Anwesenheit, also eines Bruchteils des Jahres (Januar bis April 2014), nichts, zumal die Länge der Zeitperiode nicht zwingend eine Sonderreglung rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_251/2013 vom 22. August 2013 E. 4; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2008.00044 E. 2.3). 4.3 Nach dem Gesagten ist aufgrund der konkreten Umstände, zwei Erwachsene leben während vier Monaten zusammen in einer 3- Zimmerwohnung, eine Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen ange- messen und besteht für eine andere Mietzinsaufteilung kein Anlass. Insbesondere liegen keine Umstände im Sinne von Art. 16c Abs. 2 ELV vor, die diese Aufteilung rechtsprechungsgemäss als stossend erscheinen liessen. Im Weiteren ist mit der Unterlassung der Mittei- lung die Meldepflicht zumindest fahrlässig verletzt worden, weshalb auch die Rückerstattungspflicht begründet ist. Soweit die Beschwer- deführerin darlegt, sie verfüge nicht über genügend Mittel, um den geschuldeten Betrag zurückzuzahlen, ist dies im Rahmen eines Erlass- oder Ratenzahlungsgesuches, deren Prüfung in die Zustän- digkeit der Ausgleichskasse fallen, zu prüfen. Grundsätzlich dürfte aber auch vom Sohn erwartet werden, dass er seiner Mutter seinen Wohnanteil nachträglich bezahlt. Daraus ergibt sich, dass die Ausgleichskasse ihre Verfügungen vom

3. Juni 2014 zu Recht erlassen und die Summe von Fr. 1500.-- zurückgefordert hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom

18. August 2014 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

RVJ / ZWR 2016 119 Ergänzungsleistungen Prestations complémentaires KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 30. Juli 2015 in Sachen X. c. Ausgleichskasse S1 14 205 Anspruch auf Ergänzungsleistungen; Mietkostenteilung

- In Art. 16c ELV legte der Bundesrat Grundsätze bezüglich der Mietzinsaufteilung fest, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind. Demnach ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen (E. 3.3).

- Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen, wobei im Allgemei- nen nach Köpfen aufzuteilen ist (Art. 16c Abs. 2 ELV; E. 3.3). Droit aux prestations complémentaires ; partage du loyer

- Le Conseil fédéral a défini à l’art. 16c OPC-AVS/AI les principes de répartition du loyer lorsque des appartements ou des maisons familiales sont aussi occupés par des personnes non comprises dans le calcul des PC. Dans ce genre de cas, le loyer doit être réparti entre toutes les personnes (consid. 3.3).

- En principe, le montant du loyer est réparti à parts égales entre toutes les personnes (art. 16 al. 2 OPC-AVS/AI ; consid. 3.3)

Sachverhalt

A. Die 1937 geborene X bezog seit dem 1. August 1999 Ergänzungs- leistungen zu ihrer AHV-Rente (act. 17). Sie wohnt seit dem 15. Juli 2000 in einer 3-Zimmerwohnung am A-weg in B, für welche sie einen Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 750.-- bezahlt (act. 7). Am 22. Januar 2014 leitete die Ausgleichskasse eine periodische Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ein (act. 62). Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 bestätigte die Versicherte die unveränderten Verhältnisse (act 63). Auf entsprechende Anfrage der Ausgleichskasse meldete die Versicherte am 26. Mai 2014 (Eingangs- stempel), ihr Sohn C habe aufgrund der Trennung von seiner Frau vom Januar bis April 2014 bei ihr gewohnt (act. 69). Gestützt darauf passte die Ausgleichskasse ihre EL-Berechnung an und reduzierte mit Verfügungen vom 3. Juni 2014 (act. 71, 72 und 73) für die Monate Januar bis April 2014 den abzugsfähigen Betrag für die Jahresmiete

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um die Hälfte (act. 71). Dabei belief sich der EL-Anspruch für die Monate Januar bis April 2014 auf Fr. 146.-- statt Fr. 521.--. Mit Verfü- gung vom 3. Juni 2014 (act. 74) forderte die Ausgleichskasse eben- falls den Differenzbetrag zurück. Damit erklärte sich die Versicherte mit Einsprache vom 1. Juli 2014 (act. 75) nicht einverstanden. Sie habe in den betreffenden Monaten den Mietzins selber bezahlt, da ihr Sohn aufgrund der Trennung von seiner Frau bei einem Monatsgehalt von Fr. 6000.-- Unterhaltsbei- träge im Betrag von Fr. 3400.-- pro Monat sowie eine Schuld von Fr. 800.-- habe bezahlen müssen und selber in finanzielle Nöte geraten sei. Die Meldepflicht sei nicht verletzt worden. Mit Einspracheentscheid vom 18. August 2014 (act. 78) hielt die Ausgleichskasse an ihren Verfügungen mit der Begründung fest, die finanziellen und persönlichen Probleme des Sohnes könnten nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen der Mutter mitberücksich- tigt werden. Die Mietkosten seien daher hälftig zu teilen. Ebenso sei die Meldung der veränderten Verhältnisse unterlassen worden. B. Dagegen erhob X am 18. September 2014 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Vergütung der ihr zustehenden Ergänzungsleistungen für die Monate Januar bis April 2014. Es habe sich bei der Unterbringung ihres Sohnes um eine Notsituation gehandelt, weshalb keine „Bewohnung“ stattgefunden habe. Diese Tatsache sei als familienrechtliche Unter- stützung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG zu betrachten und als solche als Ausgaben zu berücksichtigen. Im Übrigen sei eine andere als eine hälftige Aufteilung vorzunehmen. Da es an einem vorsätzli- chen Handeln gefehlt habe, sei auch die Meldepflicht nicht verletzt worden. Schliesslich sei sie nicht in der Lage, den Rückforderungs- betrag zu bezahlen. In ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2014 beantragte die Aus- gleichskasse die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begrün- dung auf den Einspracheentscheid. Nach einem weiteren Schriftenwechsel wurde dieser am 11. Dezember 2014 abgeschlossen.

RVJ / ZWR 2016 121 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird

- soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (…) 2.2 Prozessthema bildet einzig die Frage, ob bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung im Zeitraum von Januar bis April 2014 ausgabenseitig nur die Hälfte des Mietzinses anzurechnen ist. 3.1 Bund und Kantone gewähren Personen, welche die entsprechen- den Voraussetzungen dafür erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung [ELG] vom 6. Oktober 2006). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung und aus der Vergü- tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG) und haben dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Aus- gaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 ELG). 3.2 Bei alleinstehenden, zu Hause lebenden Personen werden als Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung im Höchstbetrag von Fr. 13 200.-- jährlich anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). 3.3 In Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) legte der Bundesrat Grundsätze bezüglich der Mietzinsaufteilung fest, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind. Demnach ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung ein- geschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergän- zungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV), wobei im Allgemeinen nach Köpfen aufzuteilen ist (AHI- Praxis 1998 S. 34). Der Zweck der Mietzinsaufteilung liegt darin, die effektiven Wohn- kosten der nicht in die EL-Anspruchsberechnung einbezogenen Per-

122 RVJ / ZWR 2016 sonen, die unentgeltlich in derselben Wohnung leben, auszuscheiden, damit die Ergänzungsleistungen nicht auch für Mietanteile von nicht einbezogenen Personen aufkommen müssen (vgl. AHI 1998 S. 27 ff, S. 34; BGE 127 V 10 E. 5d; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2010.00113 vom 21. August 2012). Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu (AHI-Praxis 1998 S. 34; BGE 127 V 10 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts P 6/03 vom 5. April 2004 E. 5.3). So hat das Bundesgericht festgestellt, solange ein Mietvertrag bestehe und die anspruchsberechtigte Person effektiv den vereinbarten Mietzins ent- richte, sei dieser massgeblich, sofern er nicht als offensichtlich über- setzt erscheine, auch wenn eine Berechnung nach Köpfen einen höheren Mietzins ergeben hätte (BGE 127 V 10 E. 5d; Urteile des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006, P 60/99 vom

9. November 2001 E. 3a, P 62/00 vom 1. Juni 2001 E. 3a, P 2/01 vom

30. März 2001 E. 2 und P 7/00 vom 29. Dezember 2000 E. 3a). Im konkreten Fall ging es um eine Wohnung, die von mehreren Studen- ten zu unterschiedlichen Mieten pro Zimmer gemietet wurde (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2010.00113 vom 21. August 2012). Ausnahmen sind zudem aufgrund besonderer Umstände möglich: So kann ausnahmsweise Anlass zu einem Absehen von einer Mietzins- aufteilung geben, wenn das gemeinsame Wohnen auf einer rechtli- chen oder moralischen Pflicht und wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (BGE 130 V 268 E. 5.3, 105 V 273 E. 2; Urteil des Bundes- gerichts 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2). Dies gilt etwa im Falle einer verwitweten EL-Ansprecherin, die mit einem ausserehe- lichen minderjährigen Kind, das noch zur Schule geht, gemeinsam in der Wohnung lebt (AHI-Praxis 2001 S. 237). 3.4 Art. 25 ELV sieht sodann vor, dass die jährliche Ergänzungs- leistung in bestimmten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Änderungen vom Bezü-

RVJ / ZWR 2016 123 ger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprü- fung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit. b-d ELV). Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats neu zu bemessen, der auf die neue Verfü- gung folgt, wobei die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV erfolgt die Neubemessung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber auf den Beginn des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) schreibt zudem vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Ver- hältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern sowie von den Ange- hörigen oder von den Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Ver- sicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist. Ausserdem ist die Meldepflicht im Sinne einer Spezial- norm auch in Art. 24 ELV geregelt. Danach hat die anspruchsberech- tigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. 4.1. Das Unterlassen der sofortigen Bekanntgabe des Zusammen- ziehens mit ihrem Sohn nach dessen Trennung im Januar 2014 stellt, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, eine Meldepflichtver- letzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG dar, da ein Verschulden vorliegt, wofür bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGE 112 V 97 E. 2a). Die Beschwerdeführerin lässt keine Umstände geltend machen, die gegen ein nicht wenigstens leichtes Verschulden spre- chen. Wie die Ausgleichskasse richtig darlegt, wiegt ihr Verschulden umso schwerer, weil die Beschwerdeführerin im Januar 2014 explizit nach den veränderten Verhältnissen gefragt wurde, sie jedoch den Einzug ihres Sohnes in die Wohnung verschwieg. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es handle sich nicht um eine „Bewohnung“, kann sie aus diesem Einwand nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Mietzinsaufteilung gemäss Art. 16c ELV hat auch dann zu erfolgen, wenn die EL-Anspruchsberechtigte mit einer

124 RVJ / ZWR 2016 Drittperson in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Mithin genügt das gemeinsame Wohnen. Dem Wortlaut der Bestimmung nach setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung gemein- sam gemietet oder das Mietverhältnis entgeltlich ist. Der französische („aussi occupé par“) und italienische Wortlaut („sono occupati anche da“) der Bestimmung unterstreicht dies. Dass der Sohn der Beschwer- deführerin während den besagten Monaten effektiv in der Wohnung lebte, ist unbestritten. Sein genutzter Raum konnte während dieser Zeit kaum von einem anderen benutzt werden. Sie bildeten mithin eine „Wohnungsgemeinschaft“. 4.2 Sachverhaltlich erstellt ist, dass der Sohn aufgrund der Trennung von seiner Ehegattin zusammen mit seiner Mutter in der Wohnung in B lebte. Die Ausgleichskasse anerkannte für die strittigen Monate folgende Ausgaben (Art. 10 ELG): den allgemeinen Lebensbedarf und die Hälfte der Miete. Als Einnahmen (Art. 11 ELG) wurden die AHV- Rente der Beschwerdeführerin und ein Zins von einem Franken ange- rechnet. Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund der persönlichen und finanziellen Situation des Sohnes müsse das „Bewohnen“ als geleis- tete familienrechtliche Unterstützung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG gewertet werden. Es habe sich um eine „Notsituation“ gehandelt. Eine hälftige Teilung sei daher nicht gerechtfertigt. Es ist in casu unbestritten, dass der erwachsene Sohn nicht mittellos war und einer erwerblichen Tätigkeit nachging, bei welcher er gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ein monatliches Gehalt von Fr. 6000.-- bezog. Es geht hier um den voll erwerbstätigen, volljähri- gen Sohn der Versicherten. Auch nach Abzug der zu leistenden Unterhaltszahlungen sowie der Schulden, für deren effektive Beglei- chung ein Nachweis fehlt, kann nicht ernsthaft behauptet werden, dass er auf die finanzielle Unterstützung seiner Mutter angewiesen war. Damit traf die Beschwerdeführerin weder direkt noch mittelbar eine der zivilrechtlichen Unterstützungspflicht vergleichbare finanzielle Leistungspflicht. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen gemäss BGE 130 V 163, wo es um eine Mutter ging, die für ihre noch minderjährige Tochter gemäss Art. 276 ZGB unterhalts- pflichtig war. Im Urteil des Bundesgerichts P_19/00 vom 15. Mai 2002 hat das Bundesgericht im Übrigen einen unverminderten Mietzins- anteil des gerade 18 Jahre alt gewordenen, in der Berufslehre stehen-

RVJ / ZWR 2016 125 den Sohnes als angemessen erachtet. Zwar ist es verständlich, dass die Beschwerdeführerin ihrem Sohn vorübergehend Wohnung geboten hat. In diesem Fall musste sich dieser aber an den Wohnkosten betei- ligen, zumal ihm solche nach seinem Auszug andernorts ebenfalls erwachsen. Da die Person mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen, mithin die Mutter, nicht rechtlich verpflichtet war, ihren volljährigen und erwerbs- tätigen Sohn zu unterstützen und aufzunehmen, würde das Absehen von der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses unter ihnen eine unzulässige indirekte Mitfinanzierung des Sohnes bedeuten. Es ist unstrittig, dass für die Dauer vom Januar bis April 2014 der Sohn in derselben Wohnung lebte, womit sein Wohnanteil zu Unrecht in die Mietzinsabrechnung der Beschwerdeführerin einfliessen würde, falls der Mietzins nicht hälftig geteilt würde. Daran ändert auch die nur teil- weise Anwesenheit, also eines Bruchteils des Jahres (Januar bis April 2014), nichts, zumal die Länge der Zeitperiode nicht zwingend eine Sonderreglung rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_251/2013 vom 22. August 2013 E. 4; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2008.00044 E. 2.3). 4.3 Nach dem Gesagten ist aufgrund der konkreten Umstände, zwei Erwachsene leben während vier Monaten zusammen in einer 3- Zimmerwohnung, eine Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen ange- messen und besteht für eine andere Mietzinsaufteilung kein Anlass. Insbesondere liegen keine Umstände im Sinne von Art. 16c Abs. 2 ELV vor, die diese Aufteilung rechtsprechungsgemäss als stossend erscheinen liessen. Im Weiteren ist mit der Unterlassung der Mittei- lung die Meldepflicht zumindest fahrlässig verletzt worden, weshalb auch die Rückerstattungspflicht begründet ist. Soweit die Beschwer- deführerin darlegt, sie verfüge nicht über genügend Mittel, um den geschuldeten Betrag zurückzuzahlen, ist dies im Rahmen eines Erlass- oder Ratenzahlungsgesuches, deren Prüfung in die Zustän- digkeit der Ausgleichskasse fallen, zu prüfen. Grundsätzlich dürfte aber auch vom Sohn erwartet werden, dass er seiner Mutter seinen Wohnanteil nachträglich bezahlt. Daraus ergibt sich, dass die Ausgleichskasse ihre Verfügungen vom

3. Juni 2014 zu Recht erlassen und die Summe von Fr. 1500.-- zurückgefordert hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom

18. August 2014 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.